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Satzung
der Heimatortsgemeinschaft (HOG) Maldor-Hohndorf




§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Organe der HOG
§8 Vertretung des Vereins
§9 Veranstaltungen des Vereins
§10 Mitgliedsbeiträge und Spenden
§11 Mitarbeit und Finanzmittel
§12 Auflösung des Vereins






§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.1 Der Verein führt den Namen"Heimatortsgemeinschaft Maldorf-Hohndorf"
1.2 Die im Satzungstext verwendete Kurzform: HOG
1.3 Der Verein hat die Anschrift in Bönnigheim
1.4 Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008


§2 Zweck des Vereins


2.1 Der Verein HOG Maldorf-Hohndorf versteht sich als eigenständige Gliederung der außerhalb von Siebenbürgen bzw.Rumänien ansässigen deutschen Bewohner von Maldorf und Hohndorf (hier Landsleute). Die HOG ist ein ideeller Verein und soll die siebenbürgisch-sächsische Gemeinschaftsinteressen fördern und pflegen. Ein besonderes Anliegen ist es, ortsspezifische Wünsche aufzugreifen und Aufgaben zu übernehmen, die auf dieser lokalen Ebene am zweckmäßigsten gelöst werden können. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege sowie die kirchliche und mildtätige Zwecke i.S. v. §53 Ziff. 1 u. 2 AO:


2.2 Diesem Zweck zufolge, ergeben sich als Zielsetzungen:
Das Zusammengehörigkeitsgefühl unserer Maldorfer-Hohndorfer Landsleute zu wahren und zu pflegen, sowie deren Beziehungen zur ehemaligen Heimatgemeinde zu fördern.


2.3 Pflege des Andenkens der Toten durch die (Mit) Unterhaltung des Friedhofs in Maldorf und Hohndorf, Mithilfe bei Pflege und Unterhalt des evangelischen Gotteshauses in Maldorf und Hohndorf usw.
2.4 Dokumentation und Sicherung des Maldorfer-Hohndorfer Kulturgutes.


2.5 Die Pflege und Wahrung des kulturellen Erbes, der Bräuche, der Tracht, der Kunst und der siebenbürgischen Traditionen, speziell aus Maldorf und Hohndorf.


2.6 Aufbau und Verwaltung eines Maldorfer und Hohndorfer Archivs mit Hilfe der in Maldorf und Hohndorf befindlichen Kirchenmatrikel sowie anderer einschlägigen Urkunden, Erfassung und Speicherung dieser Daten mit Hilfe moderner Medien. Dies zur Erfassung und Erforschung der Familien-und Sozialstruktur Maldorfs und Hohndorfs im Verlaufe der vergangenen Jahrhunderte bis zur Gegenwart.


2.7 Bereitstellung von aktuellen Beiträgen, Berichten, Informationen etc. aus Maldorf aus der Vergangenheit und der Gegenwart in einer Homepage im Internet.


2.8 Veröffentlichung von Informationsmaterialien über Maldorf und Hohndorf


2.9 Enge Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung mit dem Verband der Siebenbürgisch-Sächsischen Heimatortsgemeinschaften e.V. und dem Verband der Siebenbürger Sachsen e.V. auf Kreis-, Landes- und Bundesebene.


§3 Gemeinnützigkeit


3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


3.3 Es handelt sich demnach um einen so genannten "Idealverein".


3.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


3.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


3.6 Ausgaben, die für den Verein im Auftrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung getätigt wurden, werden erstattet;
z.B. Reisekosten die ausschließlich in Zusammenhang mit der Durchführung von einzelnen Projekten entstehen, können erstattet werden. Hierzu ist ein schriftlicher Beschluss des Vorstands notwendig. Es ist das günstigste Reisemittel zu wählen.


3.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft


4.1 Mitglied der HOG Maldorf-Hohndorf kann werden, wer die Ziele des Vereins fördern möchte, sofern er sich zu der Gemeinschaft der Maldorfer-Hohndorfer bekennt und diese Satzung anerkennt.


4.2 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Betrittserklärung oder durch Überweisung des Mitgliedsbeitrages erworben.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


5.1 Rechte der Mitglieder
a) Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen
b) Recht zu wählen und gewählt zu werden
c) Recht auf umfassende Vereinsbetreffende Informationen


5.2 Pflichten der Mitglieder
a)Anerkennung der Vereinssatzung
b)Beachtung und Anerkennung der Beschlüsse der Organe des Vereins
c)Den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten


§6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
a)Ableben
b)Austritt: ist durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, sofort wirksam
c) Ausschluss: kann vom Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied gegen die Satzung verstößt, in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt oder mit seinem Vereinsbeitrag trotz Mahnung mehr als 3 Jahre im Verzug ist. Das Ausscheiden bzw. der Ausschluss wird schriftlich bestätigt. Eine Wiederaufnahme ist möglich (§4).


6.2 Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an die Heimtortsgemeinschaft.


§7 Organe der HOG


7.1 Die Mitgliederversammlung als Vollversammlung
7.2 Der Vorstand
7.3 Die Kassenprüfer


7.1 Die Mitgliederversammlung


7.1.1 Die Mitgliederversammlung der HOG Maldorf-Hohndorf ist das oberste Vereinsorgan
7.1.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit durch offene Abstimmung durch Handzeichen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
7.1.3 Bei Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung/Vollversammlung findet anlässlich des zweijährigen Turnus anzusetzenden Heimatortstreffens statt und ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
7.1.4 Abgestimmt wird über die Tagesordnung. Eine Erweiterung der Tagesordnungspunkte bedarf der Zustimmung der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
7.1.4 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Überprüfung der Tätigkeit und der Beschlüsse des Vorstandes
d) Entgegennahme eines Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
e) Erteilung der Entlastungen
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
g) Auflösung der Heimatortsgemeinschaft Maldorf-Hohndorf
7.1.6 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Datum, Ort und Zeit der Veranstaltung, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und dem HOG-Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen und soll für alle Mitglieder einsehbar sein.


7.2 DER VORSTAND


7.2.1 Die Zusammensetzung des Vorstandes
a) Vorsitzender
b) erster stellvertretender Vorsitzender
c) zweiter stellvertretender Vorsitzender
d) Kassenwart (Geschäftsführer)
e) Schriftführer
f) Kulturreferent
j) durch den Vorstand für besondere Aufgaben berufene weiter Bevollmächtigte
7.2.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
7.2.3 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme
7.2.4 Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind
7.2.5 Die Wiederwahl ist möglich
7.2.6 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Mitglied vom Vorstand berufen.
7.2.7 Für besondere Aufgaben, die nicht an ein bestimmtes Amt gebunden sind, bildet der Vorstand Ausschüsse oder beauftragt damit einzelne Mitglieder. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Stellvertreters.
7.2.8 Aufgaben des Vorstandes:
a) Führung der Mitgliederlisten
b) Verwaltung von Beiträgen, Spenden und des Vereinsvermögens
c) Führung und Bestimmung des Mitteleinsatzes
d) Koordination und Durchführung von Projekten für humanitäre Hilfen und zur Sicherung des Kulturgutes
e) Vorbereitung und Organisation von Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen
f) Vertretung der HOG nach außen (Landsmannschaftliche Organisationen, Behörden, Institutionen)
g) Rechenschaftslegung vor der Vollversammlung, sowie alljährlich nach Jahresabschluss ein kurzer Rechenschaftsbericht über die Aktivitäten des letzten Jahres und die aktuelle finanzielle Situation im Maldorfer-Hohndorfer Heimatboten. Laufende Information der Mitglieder über die Siebenbürgische Zeitung und die Maldorfer Internetseite www.maldorf-hohndorf.de
h) Aktive Mitarbeit bei der Gestaltung von Form und Inhalt unserer Internetseite
i) Herausgabe eines Maldorfer-Hohndorfer Heimatboten


7.3 Die Kassenprüfer


7.3.1 Anschließend an die Vorstandswahl werden satzungsgemäß zwei Kassenprüfer gewählt, mit der Amtsdauer von vier Jahren.
7.3.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören
7.3.3 Nach den erfolgten Abschlussarbeiten des Kassenwarts zum Jahresende, wird dessen Jahresbericht, sowie seine Rechnungsbücher für die Finanz-und Vermögensverwaltung der HOG grundsätzlich von beiden Kassenprüfern gemeinsam überprüft.
7.3.4 In Ausnahmefällen kann die Revision auch nur durch einen der beiden Kassenprüfer erfolgen. Zwecks Durchführung dieser Überprüfung setzen sich Kassenwart und Kassenprüfer in Verbindung. Das Treffen sollte am Sitz des Kassenwarts stattfinden. Es wird ein Überprüfungsbericht angefertigt und von allen Beteiligten unterschrieben.
7.3.5 Vor Mitgliederversammlungen mit Neuwahlen führen die Kassenprüfer eine Revision aller Vermögenspositionen durch. Der Mitgliederversammlung erstatten sie Bericht und unterbreiten den Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes. Bei Wechsel des Kassenwarts erfolgt eine Überprüfung der Geldgebarung und der gesamten Vermögensverwaltung seit der letzten Überprüfung.


§8 Vertretung des Vereins


8.1 Der Verein HOG Maldorf-Hohndorf wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
8.2 Die Vorsitzenden sind alleinvertretungsberechtigt
8.3 Im Innen-und Außenverhältnis soll gelten, dass der 1. bzw. 2. Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und im Auftrag tätig werden darf.


§9 Veranstaltungen des Vereins


9.1 Vorstandssitzungen
9.1.1 Werden persönlich durch den Vorsitzenden einberufen, mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen. In dringen Fällen kann diese Frist auch kürzer sein.
9.1.2 Die Anzahl der Sitzungen beträgt 1-2 mal jährlich, je nach Bedarf.
9.2 Mitgliederversammlung/Vollversammlung
Die Mitgliederversammlung bzw. Vollversammlung findet anlässlich der im zweijährigen Turnus angesetzten Heimatortstreffen statt, unter Teilnahme der Kassenprüfer der HOG Maldorf-Hohndorf.


Tagesordnungspunkte (TOP):
Rechenschaftsbericht des Vorstandes
Bericht der Kassenprüfer
Anträge
Neuwahlen, wenn fällig (Vorstand, Kassenprüfer)


9.2.2 Für die Vorbereitung und Ausrichtung dieser Veranstaltungen ist der HOG-Vorstand zuständig. Die schriftliche Einladung soll spätestens zwei Monate vor Terminstellung erfolgen und wird auch über die Siebenbürgerische Zeitung und unsere Maldorfer-Hohndorfer Internetseite bekannt gemacht.
9.2.3 Über alle Beratungen, Beschlüsse und Veranstaltungen werden Protokolle angefertigt, die vom Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden bzw. einem Stellvertreter unterzeichnet werden.


§10 Mitgliedsbeiträge und Spenden


10.1 Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 31. Januar jeden Jahres fällig
10.2 Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
10.3 Spenden sollen möglichst zweckgebunden erfolgen. Darauf werden die Spender vom HOG-Vorstand hingewiesen.


§11 Mitarbeit und Finanzmittel


11.1 Die Mitarbeit in der HOG ist ehrenamtlich
11.2 Die Jahresbeiträge und andere Mittel werden nur satzungsgemäß eingesetzt
11.3 Zwecksgebundene  Spenden sind dementsprechend zu verwenden.


§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens


12.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
12.2 Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.


Bönnigheim, den 6.12.2007